GESCHÄFTSORDNUNG
Gesamtelternbeirat der Heidelberger Schulen - GEB
(Schulgesetz und Elternbeiratsverordnung werden zitiert aus: „Eltern und Schule", Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg, Freudenstadt-Grüntal 1985)
Aufgrund des § 30 der Verordnung des Kultusministeriums für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung = EBV) vom 16. Juli 1985 gibt sich der Gesamtelternbeirat der Stadt Heidelberg folgende Geschäftsordnung.
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlagen
Die Grundlage dieser Geschäftsordnung bilden § 58 SchG und die §§ 24 bis 35 der EBV: Für die Wahl in den Schulbeirat (§ 49 SchG) gilt § 35 Abs. 2 der EBV entsprechend.
§ 2 Mitglieder
Die Zugehörigkeit zum Gesamtelternbeirat als ordentliches Mitglied regeln § 58 Abs. 1 Satz 1 SchG und § 31 Abs. 1 EBV: die Mitglieder des Gesamtelternbeirats sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte aller Heidelberger Schulen. Anstelle der Vorsitzenden können auch gewählte Delegierte der jeweiligen Schulen benannt werden. Der Gesamtelternbeirat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen hinzuziehen.
§ 3 Aufgaben
Für die Aufgaben des Gesamtelternbeirats gelten § 58 Abs. 1 Satz 2 SchG und § 30 EBV.
2. Abschnitt: Wahl der Funktionsinhaber
§ 4 Wahl der(s) Vorsitzenden, der Stellvertreter und Schriftführer(in) – geschäftsführender Vorstand
- Wahlberechtigt ist, wer dem Gesamtelternbeirat als ordentliches Mitglied (§ 2) angehört.
- Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
- Für den Wahltermin gilt § 32 Abs. 3 EBV.
§ 5 Vorbereitung der Wahl, Einladung
Für die Vorbereitung der Wahl und die Einladungsfrist gilt § 32 Abs. 1 und, 3 EBV mit folgender Maßgabe:
- sind die/der Vorsitzende des bisherigen Gesamtelternbeirates und seine Stellvertreter verhindert, obliegt die Wahlleitung der/dem Schriftführer (in), ist auch diese(r) verhindert, so beauftragt der geschäftsführende Gesamtelternbeirat ein Mitglied mit der Wahlvorbereitung.
- die Einladung muss schriftlich erfolgen, sie kam durch Vermittlung der Schulleiter den Elternbeiratsvorsitzenden über deren Kinder zugeleitet werden oder per E-Mail erfolgen.
§ 6 Wahlleiter
- Wahlleiter(in) ist, wem gemäß § 6 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert die/der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen anderen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.
- Der/die Wahlleiterin ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er/Sie stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Gesamtelternbeirates (§8) fest.
- Der/die Wahlleiterin kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.
- Der/die Wahlleiter (in) hat:
- das Ergebnis der Wahl ggf. gemeinsam mit dem (r) Schriftführer (in) - unter Feststellung der Wahlfähigkeit (§ 8) in einer Niederschrift festzuhalten;
- einen Gewählten, der bei der Wahl nicht anwesend war, unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahmen der Wahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) abzugeben;
- nach erklärter Annahme der Wahl die Namen und Anschriften der Gewählten unverzüglich allen Mitgliedern sowie dem Schulträger schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Wahlfähigkeit
- Der Gesamtelternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem neuen Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Gesamtelternbeirat in jedem Falle wahlfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Einladung zu einer zweiten Sitzung für den Fall einer nicht ausreichenden Teilnahme in der ersten Sitzung kann bereits mit dem Einladungsschreiben zur ersten Sitzung ergehen. Diese zweite Sitzung kann für denselben Termin bei der konstituierenden Sitzung nach fünfminütiger Pause, bei allen anderen Sitzungen nach fünfminütiger Pause im Anschluss an die erste Sitzung angesetzt werden. Satz 3 und 4 von Abschnitt 1 gelten entsprechend.
§ 8 Wahlverfahren
Für die Abstimmung gelten gemäß § 28 Abs. 5 EBV die Abstimmungsgrundsätze des § 18 EBV mit folgender Maßgabe:
(1)
- Briefwahl ist zulässig;
- die/der Vorsitzende und seine/ihre zwei Stellvertreter, sowie der ständige Schriftführer bilden den Vorstand des Gesamtelternbeirats Heidelbergs und sind in dieser Reihenfolge zu wählen;
- bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los;
- die Gewählten haben dem/der Wahlleiter (in) zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich, von einem Abwesenden innerhalb einer Woche ab Aufforderung 7 Abs. 4) abzugeben,
- wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist sie möglichst rasch zu wiederholen
(2)
Der GEB kann für besondere Zwecke Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss wählt einen Sprecher, der den Ausschuss einberuft und leitet. Für die Wahl sonstiger Funktionsinhaber gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet wird.
Die Ausschüsse können zu ihren Beratungen Personen hinzuziehen, die besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten bezüglich des zu beratenden Gegenstandes besitzen. Diese haben im Ausschuss kein Stimmrecht. Die Ausschüsse berichten dem GEB-Vorsitzenden.
(3)
Im Falle einer virtuellen Sitzung auf Grundlage von §13 Abs. 2 entscheidet der Vorstand des Gesamtelternbeirats Heidelberg über die geeignete Form der Wahl. Diese hat den Grundsätzen einer freien und gleichen und auf Antrag ggf. geheimen Wahl zu entsprechen.
§ 9 Amtszeit
Für die Amtszeit der/des Vorsitzenden des Gesamtelternbeirats und seiner Stellvertreter gelten folgende Regelungen:
(1)
Die Amtszeit des Vorsitzenden des Elternbeirats, seines ersten und zweiten Stellvertreters und des ständigen Schriftführers dauert ein Schuljahr, bei Wiederwahl zwei Schuljahre. Sie versehen nach Ablauf der Amtszeit ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind. (§15, Abs. 3 Elternbeiratsverordnung). Wählbar ist, wer diesem Gremium ordentlich angehört. Delegierte sind zulässig.
(2)
Für Beginn und Ende der Amtszeit gelten gemäß § 32 Abs. 4 EBV die Vorschriften des. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EBV entsprechend.
(3)
Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit der/des Vorsitzenden und/oder der Stellvertreter übernehmen die Vertreter die Amtsgeschäfte. Sollte der geschäftsführende Vorstand komplett die Amtsgeschäfte niederlegen, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
3. Abschnitt: Wahl der Elternvertreter in den Schulbeirat
§ 10 Wahlvorschriften
Die Wahl der Vertreter der Eltern und dem Stellvertreter in den Schulbeirat gern. § 49 des Schulgesetzes erfolgt nach der Wahl der Vorsitzenden des Gesamtelternbeirates und der Stellvertreter. Für die Wahl gelten § 4 Abs. 1 und die §§ 6 bis 9 dieser Geschäftsordnung mit folgender Maßgabe
- Die Wahl wird, von der/dem Vorsitzenden des Gesamtelternbeirates, im Verhinderungsfalle von seinen Stellvertretern geleitet;
- die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der die/der Vorsitzende und die Stellvertreter gewählt werden. Voraussetzung ist, dass in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde;
- wählbar sind nur ordentliche Mitglieder,
- für die Zahl der zu wählenden Vertreter in den Schulbeirat ist § 49 SchG maßgebend,
- die Wahl kann in einem Wahlgang erfolgen; in diesem Fall entscheidet die Stimmenzahl.
- für die Benennung der Gewählten gegenüber dem Schulträger gilt § 7 Abs. 4 Teil 3.
4. Abschnitt: Wahlanfechtung
§ 11 Anfechtungsverfahren
Für die Wahlanfechtung gilt § 19 Abs. 1 EBV mit folgender Maßgabe:
1.ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 32 EBV oder die Vorschriften der §§ 4 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte,
- der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten, erhoben werden;
- der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden des Gesamtelternbeirates einzulegen.
- Über den Einspruch ist binnen zweien Wochen nach Eingang beim der/ dem Vorsitzenden zu entscheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt;
- wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Gesamtelternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren;
- die Entscheidung aber den Einspruch ist von demjenigen, dem die Durchführung der Wahlanfechtung obliegt, dem Einsprechen sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich bekannt zu geben;
- wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen; bis dahin führt der Elternvertreter das Amt geschäftsführend fort;
- ein Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.
5. Abschnitt: Aufgaben der Funktionsinhaber. Sitzungen
§ 12 Aufgaben
- Der/die Vorsitzende vertritt den Gesamtelternbeirat. Er/sie lädt zu den Sitzungen des Gesamtelternbeirates ein, bereitet sie sowie die Tagesordnung hierzu vor und leitet die Sitzungen. Im Verhinderungsfalle treten an seine/ihre Stelle die Stellvertreter.
- Zur Vorbereitung der Sitzungen lädt die/der Vorsitzende den Vorstand mit Tagesordnung ein. Mitglieder des Vorstandes sind die gewählten Funktionsinhaber des GEB soweit sie gewählt worden sind. Vorstandssitzungen sind auch zu anderen Themen möglich.
- Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratung des Gesamtelternbeirates und dessen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer (in) zu unterzeichnen.
§ 13 Sitzungen, Einladungen
- Der Gesamtelternbeirat tritt nach Bedarf zusammen. In jedem Schuljahr sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden;
- Zu den Sitzungen des Gesamtelternbeirates sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann durch Vermittlung der Schulleiter den Mitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
- Der Gesamtelternbeirat ist binnen zweien Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.
- Für die Einladung von Personen, die nicht dem Gesamtelternbeirat angehören, gilt § 31 Abs. 2 EBV.
- Der Gesamtelternbeirat Heidelberg kann ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder zusammentreten, beraten und beschließen, sofern dies durch eine den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben genügende und im Übrigen geeignete technische Einrichtung wie etwa Video-oder Telefonkonferenzen möglich ist. Abstimmungen im Wege der Umfrage in Textform sind zulässig.
- Über die Form der Sitzung (Präsenzveranstaltung oder virtuelle Sitzung) entscheidet der Vorstand des Gesamtelternbeirats Heidelberg. Nach Möglichkeit sollte mindestens eine Präsenzveranstaltung pro Jahr durchgeführt werden
§ 14 Beratung und Abstimmung
- Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.
- Der Gesamtelternbeirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. in dieser Sitzung ist der Gesamtelternbeirat jederzeit beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Es gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
- Der Gesamtelternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Es wird offen abgestimmt. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn mindestens 3 der Stimmberechtigten dies verlangen.
- Eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft.
- Der Gegenstand der Beratungen, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sind vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten
§ 15 Ausschüsse
Arbeitskreise gem. § 33 der EBV
Der Gesamtelternbeirat kann Ausschüsse bilden. Diese wählen ihre(n) Vorsitzenden und deren Stellvertreter(in).
§ 16 Änderung der Geschäftsordnung
Für eine Änderung der Geschäftsordnung gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war. Für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 10. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 1. Mai 2008 außer Kraft
Heidelberg 10. Dezember 2020
Vorsitzende: Andrea Dittmar
Stellv. Vorsitzende: Antje Meiser
Stellv. Vorsitzende: Steffi Groh
Schriftführerin: Simone Freudenberg
Leitfaden zur Wahl (Abgestimmt und angenommen 2.EB Sitzung 04.07.2022)
Auswertung der Abstimmung:
Ein Kandidat zur Auswahl
Der Kandidat ist mit der einfachen Mehrheit gewählt
Bei Stimmengleichheit findet noch eine Wahlwiederholung statt, danach ist das Amt unbesetzt
Mehrere Kandidaten zur Auswahl
Der Kandidat der die meißten Stimmen hat ist gewählt. Bei Stimmengleichheit findet noch eine Wahlwiederholung statt, danach entscheidet das Los